Satzung des Heimatvereins Cunnersdorf
e.V.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Heimatverein
Cunnersdorf e.V.". Er hat seinen Sitz in 01768
Reinhardtsgrimma (Ortsteil Cunnersdorf), Lange Straße 34.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
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Der Zweck des Vereines ist die Erhaltung des
heimischen Kulturgutes. Dabei verfolgt der Verein
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
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Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
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Die Mitglieder haben keinen Anteil am
Vereinsvermögen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können natürliche und
juristische Personen erlangen, die sich für die Ziele des Vereins
einsetzen wollen. Die Mitgliedschaft wird durch
Beitrittserklärung erworben. Die Mitgliedschaft endet:
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Bei natürlichen Personen mit dem Tode, bei
juristischen Personen mit deren Auflösung;
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Durch schriftliche Austrittserklärung, die
spätestens 3 Monate vor dem Ende des Kalenderjahres an den
Vorstand zu richten ist.
§ 4a Ehrenmitgliedschaft
Für besondere Verdienste in der Vereinsarbeit
kann durch den Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
§ 5 Beitrag
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Jedes Mitglied entrichtet einen jährlichen
Beitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die
Mitgliederversammlung festgelegt.
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Die Mitglieder, die den Beitrag nach
Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach
zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie ausgeschlossen
werden.
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Die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
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Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit.
§ 6 Rechte der Mitglieder
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Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf,
an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
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Die Mitglieder haben das aktive und passive
Wahlrecht und gleiche Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
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Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1.
und 2.Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der
Verein wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten, jeder
ist einzelverantwortlich.
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Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen
von mehr als 500.- DM verpflichten, bedürfen der Zustimmung
der Mitgliederversammlung.
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Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die
Mitgliederversammlung geheim mit Stimmzettel. Es kann offen
gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
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Der Vorstand wird auf Dauer von 3 Jahren
gewählt.
§ 9 Vorstandssitzung
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Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden,
wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von
Gründen verlangen.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle
Vorstandsmitglieder einverstanden sind und mindestens 3/4 der
Mitglieder anwesend sind.
§ 10 Kassierer
-
Der Kassierer hat die Kassengeschäfte zu
erledigen.
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Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die
Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung der
Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 11 Schriftführer
-
Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr
und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen.
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Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. oder
2. Vorsitzenden unterzeichnen.
§ 12 Ordentliche Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung besteht aus den
anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung muss
mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im
ersten Viertel des Jahres stattfinden.
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Die Einberufung der Mitgliederversammlung
erfolgt öffentlich im Amtsblatt der Gemeinde
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Anträge zur Tagesordnung sind spätesten eine
Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich mit
einer kurzen Begründung einzureichen.
§ 13 Inhalt der Tagesordnung
1. Die Tagesordnung muss enthalten:
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Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts-
und Kassenberichte über das vergangene Geschäftsjahr
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Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der
Jahresbeiträge
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Entlastung des Vorstandes
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Wahl des neuen Vorstandes nach Ablauf der
Amtszeit
2. Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem
über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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Die ordnungsmäßig einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem 1.
und 2. Vorsitzenden und mindestens ein weiteren
Vorstandsmitglied wenigstens 1/4 der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung über die
Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die
Anwesenheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene
Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
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Über die Verhandlungen und Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
§ 15 Auflösung
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Die Auflösung des Vereins kann nur von der
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des
Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
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Zur Beschlussfassung bedarf es der
Ankündigung im Amtsblatt der Gemeinde.
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Für den Fall der Auflösung werden der 1.
Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer zu
Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich
nach §§47 BGB.
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Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des
Vereins beim Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht
abzumelden.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der
Gründerversammlung am 2.10.1992 beschlossen. Sie tritt in Kraft
in Kraft, sobald der Verein beim zuständigen Amtsgericht
eingetragen ist.
Stand 1. Januar 2000
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