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Satzung des Heimatvereins Cunnersdorf e.V.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "Heimatverein Cunnersdorf e.V.". Er hat seinen Sitz in 01768 Reinhardtsgrimma (Ortsteil Cunnersdorf), Lange Straße 34.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des Vereines ist die Erhaltung des heimischen Kulturgutes. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

  2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erlangen, die sich für die Ziele des Vereins einsetzen wollen. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben. Die Mitgliedschaft endet:

  • Bei natürlichen Personen mit dem Tode, bei juristischen Personen mit deren Auflösung;

  • Durch schriftliche Austrittserklärung, die spätestens 3 Monate vor dem Ende des Kalenderjahres an den Vorstand zu richten ist.

§ 4a Ehrenmitgliedschaft

Für besondere Verdienste in der Vereinsarbeit kann durch den Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§ 5 Beitrag

  1. Jedes Mitglied entrichtet einen jährlichen Beitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

  2. Die Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie ausgeschlossen werden.

  3. Die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Die Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiche Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. und 2.Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der Verein wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten, jeder ist einzelverantwortlich.

  2. Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 500.- DM verpflichten, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung geheim mit Stimmzettel. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

  4. Der Vorstand wird auf Dauer von 3 Jahren gewählt.

§ 9 Vorstandssitzung

  1. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind und mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind.

§ 10 Kassierer

  1. Der Kassierer hat die Kassengeschäfte zu erledigen.

  2. Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 11 Schriftführer

  1. Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

  2. Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden unterzeichnen.

§ 12 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden.

  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt öffentlich im Amtsblatt der Gemeinde

  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätesten eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich mit einer kurzen Begründung einzureichen.

§ 13 Inhalt der Tagesordnung

1. Die Tagesordnung muss enthalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts- und Kassenberichte über das vergangene Geschäftsjahr

  • Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der Jahresbeiträge

  • Entlastung des Vorstandes

  • Wahl des neuen Vorstandes nach Ablauf der Amtszeit

2. Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem 1. und 2. Vorsitzenden und mindestens ein weiteren Vorstandsmitglied wenigstens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

  2. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

§ 15 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

  2. Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung im Amtsblatt der Gemeinde.

  3. Für den Fall der Auflösung werden der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§47 BGB.

  4. Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht abzumelden.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründerversammlung am 2.10.1992 beschlossen. Sie tritt in Kraft in Kraft, sobald der Verein beim zuständigen Amtsgericht eingetragen ist.

Stand 1. Januar 2000

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